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   LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15   

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LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15 (https://dejure.org/2018,64982)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2018 - 318 O 201/15 (https://dejure.org/2018,64982)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2018 - 318 O 201/15 (https://dejure.org/2018,64982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 2 S 1 InsO vom 05.10.1994, § 138 Abs 1 Nr 2 InsO, § 143 Abs 1 S 2 InsO, § 292 Abs 1 BGB
    Insolvenzanfechtung der Übertragung eines Einzelunternehmens: Vorliegen eines Unternehmenskaufs; vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung; verschärfte Haftung des Erwerbers; Berechnung des Wertersatzes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05

    Rückabwicklung der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis; Umfang der

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    Die Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB beim Unternehmenskauf setzt voraus, dass der Beklagte zu einer spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung erfolgenden Herausgabe des Unternehmens als Einheit nicht (mehr) in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 = NJW 2006, 2847, Rn. 22, zitiert nach juris).

    Darauf, ob der Schuldner seinerseits nicht bereit gewesen wäre, sein Einzelunternehmen fortzuführen und die Kunden wieder zu übernehmen, kommt es für die Frage der Unmöglichkeit einer Rückübertragung des Kundenstamms nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 = NJW 2006, 2847, Rn. 30, zitiert nach juris).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Steuerberaterpraxis entschieden, dass dabei - ebenso wie bei der Rückabwicklung eines fehlgeschlagenen Unternehmenskaufs - der Verpflichtete die Praxis bzw. das Unternehmen als betriebswirtschaftliche Einheit in der Gestalt auf den Bereicherungsgläubiger zurückzuübertragen hat, in der es sich zur Zeit der Herausgabe befindet, jedenfalls solange die Praxis oder das Unternehmen noch in seiner ursprünglichen Identität vorhanden ist (BGH, Urteil vom 05.07.2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 = NJW 2006, 2847, Rn. 21, zitiert nach juris).

    Wie bereits oben ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner bereit gewesen wäre, das Unternehmen wieder zurückzunehmen, den Kundenbestand zu übernehmen und das Einzelunternehmen als Inhaber fortzusetzen (BGH, Urteil vom 05.07.2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220 = NJW 2006, 2847, Rn. 30, zitiert nach juris).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die mit einem rechtsgrundlos erlangten Unternehmen erzielten Gewinne als Nutzungen (§ 100 BGB) herauszugeben, soweit nicht der Gewinn ausschließlich auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die gewinnbringenden Einnahmen erzielt hat (BGH, Urteil vom 05.07.2006 - VIII ZR 172/05, BGHZ 168, 220, Rn. 46, zitiert nach juris).

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    Zugleich wird damit der Rückgewähranspruch fällig, weil nach neuerem Verständnis die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 = ZInsO 2007, 261, Rn. 20, zitiert nach juris).

    Die Anknüpfung des Anfechtungsrechts an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungsnorm führt dazu, dass Nutzungen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 987 BGB vom Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung an zurückzugewähren sind (BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 = ZInsO 2007, 261, Rn. 22, zitiert nach juris; vgl. Urteil vom 22.09.2005 - IX ZR 271/01, ZIP 2005, 1888, Rn. 6, zitiert nach juris).

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 153/15

    Insolvenzanfechtung: Auslösung einer Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    Erhält der Schuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung, liegt keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor (BGH, Urteil vom 09.06.2016 - IX ZR 153/15, ZInsO 2016, 1578, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 12.07.2007 - XI ZR 235/03, ZInsO 2007, 1107, Rn. 9, zitiert nach juris; HambKomm-InsO/Rogge/Leptien, a.a.O., § 129 Rdnr. 73).

    Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 09.06.2016 - IX ZR 153/15, ZInsO 2016, 1578, Rn. 30, zitiert nach juris; Urteil vom 20.01.2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421, Rn. 14, zitiert nach juris; HK-Thole, InsO, 8. Auflage, § 129 Rdnr. 82; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Auflage, § 129 Rdnr. 230 f.).

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 58/10

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter auf Anweisung

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    Die Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH, Urteil vom 20.01.2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 09.06.2016 - IX ZR 153/15, ZInsO 2016, 1578, Rn. 30, zitiert nach juris; Urteil vom 20.01.2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421, Rn. 14, zitiert nach juris; HK-Thole, InsO, 8. Auflage, § 129 Rdnr. 82; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Auflage, § 129 Rdnr. 230 f.).

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99

    Gegenstand und Umfang eines Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    In Bezug auf den Kundenstamm kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob zu erwarten war, dass mit dem der Rückgabe des Inbegriffs an Sachen und Rechten, die das Unternehmen ausmachen, auch der Kundenstamm an den Schuldner zurückgefallen wäre (vgl. BGH a.a.O., Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 14.01.2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Da der Kundenstamm nicht durch Willenserklärungen oder tatsächliche Handlungen der Beklagten zu 1) zurückübertragen werden kann, sondern nur zusammen mit dem Unternehmen als Folge der Marktverhältnisse übergehen kann, weil die Kunden aufgrund autonomer Entscheidung das Unternehmen auch unter dem dieses zurücknehmenden alten Inhaber (hier: der Insolvenzmasse) weiterhin beauftragen, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass mit der Rückgabe des Inbegriffs an Sachen und Rechten, die das Unternehmen ausmachen, auch der Kundenstamm an den Kläger zurückfällt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 23, zitiert nach juris; Versäumnisurteil vom 14.01.2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340, Rn. 8, zitiert nach juris [Kundenliste]; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 818 Rdnr. 24; Staudinger/S. Lorenz, BGB, Neubearbeitung 2007, § 818 Rdnr. 21).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    Dies wird indiziell auch dadurch bestätigt, dass die Forderung des Vaters des Schuldners bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 26.01.2012 unbezahlt geblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03, ZInsO 2006, 1210, Rn. 28, zitiert nach juris).
  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    Da gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der Mangel des rechtlichen Grundes als von Anfang an bekannt gilt, ist der Anfechtungsgegner wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen und so zu behandeln, als wäre der Rückgewähranspruch gegen ihn im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Handlung (§ 140 InsO) rechtshängig geworden (BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 = ZInsO 2012, 924, Rn. 31, zitiert nach juris; HambKomm-InsO/Rogge/Leptien, a.a.O., § 143 Rdnr. 47).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 242/13

    Insolvenzanfechtung: Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung; Darlegungs- und

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 24.03.2016 - IX ZR 242/13, ZInsO 2016, 910, Rn. 7, zitiert nach juris; HambKomm-InsO/Rogge/Leptien, a.a.O., § 133 Rdnr. 10).
  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 37/01

    Aufklärungspflichten bei Unternehmenskauf

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    Ob nach diesen Kriterien ein Unternehmenskauf vorliegt oder nicht, lässt sich nicht abstrakt-formelhaft, sondern nur auf Grund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung beurteilen (BGH, Urteil vom 28.11.2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, Rn. 11, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.04.2007 - IX ZR 59/06

    Anfechtbarkeit der Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem

    Auszug aus LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15
    Der Einwand der Beklagten, dass der Zweck der Insolvenzanfechtung nicht darin bestehe, der Insolvenzmasse Vermögensvorteile zu verschaffen, die sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht gehabt hätte (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, ZInsO 2007, 600; HambKomm-InsO/Rogge/Leptien, a.a.O., § 129 Rdnr. 37), geht infolge dessen fehl.
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 58/09

    Insolvenzanfechtung: Widerlegliche Vermutung eines

  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schenkung eines mit Grundpfandrechten

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 271/01

    Umfang des Rückgewähranspruchs nach Konkursanfechtung

  • OLG Rostock, 26.02.2007 - 3 U 96/06

    Insolvenzanfechtung: Rechtsnachfolge der Bank bei Gutschrift auf einem bei ihr

  • OLG Saarbrücken, 08.11.2000 - 1 U 513/00

    Verwertung von Abonnentenverzeichnissen, Kundenlisten und Kundenbücher in der

  • BGH, 12.05.1978 - V ZR 67/77

    Herausgabepflicht der Nutzungen eines Gewerbebetriebes bei Rücktritt von einem

  • BGH, 12.07.2007 - IX ZR 235/03

    Gläubigerbenachteiligung bei Abtretung einer Forderung zur Tilgung einer anderen

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZR 59/07

    Zum Risiko der Insolvenzanfechtung bei einer Transaktion innerhalb eines

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 228/02

    Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs; Begriff der Rechtsnachfolge

  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 98/11

    Insolvenzanfechtung: Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem

  • BGH, 10.01.2002 - IX ZR 61/99

    Insolvenzrechtliche Anfechtung gegenüber Einzelrechtsnachfolgern des ersten

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